Welche Möglichkeiten bietet eine Vorsorgevollmacht?

Mit der Vorsorgevollmacht können Sie in Zeiten, in denen Sie selbst noch voll handlungsfähig sind, eine andere Person bevollmächtigen, für Sie tätig zu werden. Denkbar sind hier viele Möglichkeiten: eine Generalvollmacht, eine Vollmacht für bestimmte Aufgabenkreise, die Bestellung mehrerer Betreuerinnen oder Betreuer. Allerdings müssen Sie bei der Ausgestaltung der Vollmacht folgendes wissen:

Eine Generalvollmacht, mit der Sie eine dritte Person zur Vertretung in allen Angelegenheiten ermächtigen, deckt heute – anders als früher – keineswegs alles ab. Das liegt daran, dass das Gesetz inzwischen in manchen Bereichen eine ausdrückliche Erklärung fordert. So reicht eine Generalvollmacht in folgenden Fällen nicht aus.

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Was muss bei einer Vorsorge-vollmacht beachtet werden?

Das liegt daran, dass das Gesetz inzwischen in manchen Bereichen eine ausdrückliche Erklärung fordert. So reicht eine Generalvollmacht in folgenden Fällen nicht aus:

Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle einer ärztlichen Untersuchung, einer Heilbehandlung oder einem medizinischen Eingriff nicht zustimmen, wenn hierbei Lebensgefahr besteht (etwa bei einer Herzoperation) oder ein schwerer, länger andauernder Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. bei einer Amputation).
Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung, in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (etwa ein Bettgitter) einwilligen.
Die bevollmächtigte Person kann an Ihrer Stelle nicht in eine Organspende einwilligen.
Dieselben Probleme stellen sich bei einer allgemein gehaltenen Vollmacht für Gesundheitsangelegenheiten oder für Fragen des Aufenthaltes.